Es erstaunt jedoch, dass eine therapeutische Auseinandersetzung mit der Delinquenz des Beschwerdeführers bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht in die Wege geleitet wurde, obwohl eine solche von den BVD offenbar für das Erreichen künftiger Deliktsfreiheit als notwendig erachtet wurde. Nicht zuletzt mit Blick auf die Therapiebereitschaft des Betroffenen erschiene es ungleich sinnvoller, eine solche Behandlung spätestens bei Rechtskraft des Strafurteils zu beginnen und deren Notwendigkeit nicht erst nach Verstreichen des 2/3-Termins zu thematisieren.