Nach Ansicht der Kammer ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer sich in den verbliebenen knapp zweieinhalb Jahren bis zur Vollverbüssung im Rahmen einer Therapie noch eingehender mit seiner eigenen Delinquenz auseinandersetzen und auf diese Weise das Kriterium der Täterpersönlichkeit verbessern könnte. Es erstaunt jedoch, dass eine therapeutische Auseinandersetzung mit der Delinquenz des Beschwerdeführers bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht in die Wege geleitet wurde, obwohl eine solche von den BVD offenbar für das Erreichen künftiger Deliktsfreiheit als notwendig erachtet wurde.