Die Wohnund Arbeitssituation sei so konkret geklärt, wie in dieser unklaren Situation nur möglich. Vielmehr sei bei einer Entlassung nach Vollverbüssung zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keine Arbeitsstelle mehr finden würde. Nach Ansicht der Kammer ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer sich in den verbliebenen knapp zweieinhalb Jahren bis zur Vollverbüssung im Rahmen einer Therapie noch eingehender mit seiner eigenen Delinquenz auseinandersetzen und auf diese Weise das Kriterium der Täterpersönlichkeit verbessern könnte.