Die Vorinstanz brachte unter diesem Titel im Wesentlichen vor, die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers könne im letzten Drittel des Vollzugs verbessert werden, etwa wenn sich dieser im Rahmen einer Therapie ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandersetze und diese aufarbeite. Sodann könnte der Beschwerdeführer die weitere Zeit im Vollzug dazu nutzen, längerfristig in jeder Hinsicht konstant korrektes Vollzugsverhalten zu zeigen, sich Klarheit hinsichtlich seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse zu verschaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten.