26 des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 27.2 Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes angefügt: Die Vorinstanz brachte unter diesem Titel im Wesentlichen vor, die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers könne im letzten Drittel des Vollzugs verbessert werden, etwa wenn sich dieser im Rahmen einer Therapie ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandersetze und diese aufarbeite.