Die Auffassung der Vorinstanz, bei derartigen Delikten sei das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden dürfe, treffe nicht zu (BGE 133 IV 201 E. 3.2). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die mit der Prognose verbundene Unsicherheit vorliegend somit in Kauf zu nehmen und rechtfertigt eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht. 26.2 Insgesamt bestehen keine hinreichenden Gründe, um dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung und damit das übliche letzte Stadium des Strafvollzugs zu verweigern.