Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers ist diese Prognose selbstredend mit einer gewissen Unsicherheit belastet. Kann ein straffreies Verhalten nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ist die Art der Gefährdungsrisiken zu berücksichtigen. Sind wertvolle Rechtsgüter betroffen, so ist das Instrument der bedingten Entlassung mit Zurückhaltung einzusetzen (KOLLER, a.a.O., N 15 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels verurteilt. Solche Delikte stehen mit Blick auf einen allfälligen Rückfall denn auch im Vordergrund.