Neben seinem Vorleben bestehen somit keine weiteren konkreten Hinweise, die auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Aufbau eines deliktfreien Lebens realistisch erscheint. Dementsprechend hat die JVA D.________ auch empfohlen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren (Akten BVD pag. 242). Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers ist diese Prognose selbstredend mit einer gewissen Unsicherheit belastet.