Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Deshalb geht es nicht an, eine günstige Legalprognose einzig gestützt auf das (Bedenken erweckende) Vorleben zu verneinen (BGE 133 I V 201 E. 3.2). Im Gegensatz zum Vorleben beurteilt die Kammer die übrigen Kriterien für die Legalprognose des Beschwerdeführers als neutral bis positiv. Neben seinem Vorleben bestehen somit keine weiteren konkreten Hinweise, die auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden.