25 bar, dass vor diesem Hintergrund an der zukünftigen Straffreiheit des Beschwerdeführers gezweifelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, neben dem Vollzugsverhalten einzig das Vorleben legalprognostisch zu würdigen (BGE 104 IV 281 E. 4; BGE 133 IV 201 E. 3.2). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3).