Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Zukunft in E.________(Heimatland) zu wenig detailliert geplant zu haben. Der Detailgrad seiner Vorkehrungen entspricht nach Ansicht der Kammer dem, was in der unsicheren Situation des Beschwerdeführers sowie aus dem Strafvollzug in einem anderen Land heraus erwartet werden kann und es wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Leben im Strafvollzug, sondern auch sein Leben nach der Entlassung proaktiv zu gestalten und zu organisieren versucht.