Sein Bruder und seine Lebenspartnerin seien beide berufstätig, weshalb kein Rückfall in die Kriminalität wegen finanziellen Schwierigkeiten zu befürchten sei. Seine Lebenspartnerin habe ihm zudem eine Arbeitsstelle in einer S.________ vermitteln können. Der Aufbau einer legalen Existenz erscheine unter diesen Umständen durchaus realistisch. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei daher durchwegs als positiv zu bewerten. 25.4 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wird der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen.