Die Beziehung zur Freundin habe ihn aber auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, straffällig zu werden. Sein Zukunftsplan weise zudem nur einen sehr geringen Detaillierungsgrad auf und es lägen keinerlei konkrete Angaben vor, aufgrund welcher die Absicht des Beschwerdeführers, in der X.________ (Branche) Fuss zu fassen, als realistisch bezeichnet werden könne. Dieses Kriterium könne deshalb nicht als geradezu günstig beurteilt werden. 25.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit vielen Jahren mit derselben Partnerin liiert, die ebenfalls bei seinem Bruder wohne.