Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sich sichtlich bemüht hat, sich im Anstaltsleben zu integrieren, was ihm gemäss Vollzugsbericht auch gelungen ist. Es wurden weder kritische Vorfälle noch Konfliktsituationen mit Beteiligung des Beschwerdeführers rapportiert (Akten BVD pag. 239 und pag. 242). Entgegen der Vorinstanz bewertet die Kammer das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug insgesamt als positiv. Dabei fällt vor allem sein gutes Arbeitsverhalten ins Gewicht, aber auch die aktive und engagierte Gestaltung seines An-