Zwar kann die Fähigkeit, seinen Alltag zuverlässig zu organisieren, eine deliktpräventive Wirkung entfalten. Dem Beschwerdeführer kann diese Fähigkeit jedoch nicht gänzlich abgesprochen werden, wurde doch immerhin auch festgehalten, dass er in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit Termine durchaus einhalten konnte. Auch der frühere Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt, dass er im Stande war, ein geisteswissenschaftliches Studium sowie langjährig verschiedene Berufstätigkeiten zu bewältigen. Weiter hat er sich in verschiedenen Projekten der JVA D.___