Demgegenüber wurde im Arbeitszeugnis festgehalten, der Beschwerdeführer sei immer rechtzeitig am Arbeitsplatz gewesen und habe nie gefehlt (Akten BVD pag. 247). Die Vorinstanz schloss aus dieser Bemerkung im Vollzugsbericht, es fehle dem Beschwerdeführer an der deliktpräventiven Fähigkeit, sich im Alltag selbst eine Struktur zu geben. Die Kammer teilt diese Einschätzung nicht gänzlich: Zwar kann die Fähigkeit, seinen Alltag zuverlässig zu organisieren, eine deliktpräventive Wirkung entfalten.