Zum weiteren Verhalten des Beschwerdeführers kann dem Vollzugsbericht der JVA D.________ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Anordnungen und Weisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede befolgte und sich gegenüber den Vollzugsangestellten freundlich und korrekt verhielt. Durch seine eher unstrukturierte und teilweise fahrige Art habe er das Betreuungsangebot jedoch ziemlich oft in Anspruch genommen. Oft habe er Termine vergessen und ermahnt werden müssen (Akten BVD pag. 239). Demgegenüber wurde im Arbeitszeugnis festgehalten, der Beschwerdeführer sei immer rechtzeitig am Arbeitsplatz gewesen und habe nie gefehlt (Akten BVD pag.