Diese Vorfälle, wie auch jener, bei dem der Beschwerdeführer Billard spielte, statt in den Kiosk oder die Bibliothek zu gehen, zeigen zwar auf, dass der Beschwerdeführer die anstaltsinternen Regeln mehrfach verletzte, was selbstredend disziplinarische Folgen haben musste. Dennoch ist in Bezug auf die Legalprognose zu berücksichtigen, dass sich diese Vorfälle im Zusammenhang mit der anstaltsspezifisch umfassenden Fremdbestimmung des Essund Freizeitverhaltens zugetragen haben und ihnen deshalb für das Leben ausserhalb des Strafvollzugs nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt. Zum weiteren Verhalten des Beschwerdeführers kann dem Vollzugsbericht der JVA D._____