Dies wurde mit fünf Tagen unbedingtem Arrest diszipliniert (Akten BVD pag. 229). Die im Vollzugsbericht aufgeführte fünfte Disziplinierung bezog sich auf denselben Vorfall und war fälschlicherweise als eigenständige Disziplinierung im Vollzugsbericht aufgeführt worden (pag. 271). 24.7 Das Verhalten in der Vollzugsanstalt ist insofern prognostisch relevant, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. Prognostisch nicht notwendigerweise relevant sind Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen Situationen, wie z.B. die Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung.