Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2019 mitgeteilt, er werde für zwei Wochen mit der Betragensnote 2 belegt, weil er während der Zeit, in der die Gefangenen die Möglichkeit hatten, den Kiosk oder die Bibliothek aufzusuchen, im Freizeitraum Billard gespielt hatte (Akten SID, unnummerierte Beilage). Anlass für die Disziplinarverfügung vom 30. April 2020 war, dass sich der Beschwerdeführer beim Verteilen von Schokoladepralinen auf die Tablare der Mitgefangenen drei Schokoladenpralinen in die Hosentasche gesteckt hatte. Dies wurde mit fünf Tagen unbedingtem Arrest diszipliniert (Akten BVD pag.