Der Vorfall vom 29. März 2018 [recte: wohl 2019] führte nicht zu einer eigentlichen Disziplinarverfügung. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2019 mitgeteilt, er werde für zwei Wochen mit der Betragensnote 2 belegt, weil er während der Zeit, in der die Gefangenen die Möglichkeit hatten, den Kiosk oder die Bibliothek aufzusuchen, im Freizeitraum Billard gespielt hatte (Akten SID, unnummerierte Beilage).