_ vom 6. August 2015 geht weiter hervor, dass sowohl das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers wie auch sein Einsatz am Arbeitsplatz positiv bewertet wurden (Akten SID Beilage 1). Erwähnenswert ist weiter, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 sowie eigenen Angaben seit Eintritt in die JVA D.________ einen Deutschkurs besucht hat, Mitglied der Gesangsgruppe war, sich am Body/Fitnessprogramm beteiligt hat, Teil zweier Theaterprojekte sowie eines CD- Projekts war und an einem Knigge-Event teilgenommen hat (Akten BVD pag. 238 ff. und pag. 264).