24.6 Diese Sachverhaltsfeststellung ist wie folgt zu ergänzen: Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2021 im Rahmen eines Gefangenenaustauschs in die JVA C.________ verlegt (pag. 88). Aus dem Austrittsbericht vom 5. Februar 2021 der JVA D.________ gehen keine neuen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers hervor (pag. 103 ff.). Es wurde lediglich angemerkt, dass der negative Entscheid bezüglich bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer sehr belastend sei und er wiederholt mit verschiedenen Anliegen an diverse Stellen in der JVA D.________ herangetreten sei.