20 Zusammengefasst beurteilt die JVA D.________ das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich als gut. Er falle trotz seiner Disziplinierungen gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und hilfsbereites Verhalten positiv auf. Kritische Zwischenfälle seien nicht bekannt (Akten BVD pag. 242).