Die JVA D.________ führt sodann aus, der Beschwerdeführer sei vom 27. Oktober 2015 bis am 30. April 2020 in der Küche tätig gewesen und habe ein motiviertes und effizientes Arbeitsverhalten gezeigt. Es habe ihm keine Mühe bereitet, auch Mehrarbeit zu leisten. Jedoch sei er bestrebt gewesen, ihm erteilte Aufträge möglichst rasch zu erledigen. Diese Arbeitsweise habe sich teilweise negativ auf die Arbeitsqualität ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe als ruhiger und fleissiger Küchenmitarbeiter gegolten. Gemäss dem Gewerbemeister habe der Beschwerdeführer oftmals das Gefühl gehabt, er komme bei der Essensausgabe zu kurz.