Zu Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug hat die Vorinstanz sachverhaltsmässig Folgendes festgehalten (Akten SID pag. 42 f., S. 10 des vorinstanzlichen Entscheids): Gemäss Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 22. Juli 2020 befolgt der Beschwerdeführer die Anordnungen und Weisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede. Er bekunde jedoch teilweise Mühe, sich an die Hausordnung zu halten, was bislang zu folgenden Disziplinarsanktionen geführt habe: Disziplinarstrafe wegen fahrlässiger Brandstiftung (27. März 2017;