In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Delikt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die «zweifelhafte Geständnisund Kooperationsbereitschaft» des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Hinblick auf die bedingte Entlassung nicht negativ bewertet werden kann. Hingegen wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Spendenaktionen teilgenommen hat, was immerhin als symbolische Wiedergutmachung anerkannt wird (Akten BVD pag. 240). 24.5 Zu Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug hat die Vorinstanz sachverhaltsmässig Folgendes festgehalten (Akten SID pag.