19 ein N.________- und O.________-Studium absolviert und danach mehr als 20 Jahre Berufserfahrung sammeln können. Dieses Kriterium sei deshalb wie von den BVD als positiv zu werten. 24.4 In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Delikt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die «zweifelhafte Geständnisund Kooperationsbereitschaft» des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Hinblick auf die bedingte Entlassung nicht negativ bewertet werden kann.