Insgesamt würden die negativen Aspekte überwiegen, weshalb das Kriterium des Verhaltens entgegen den BVD als negativ eingestuft werde. 24.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Disziplinierungen nicht wegzureden seien, bei konkreter Betrachtung jedoch nicht allzu stark ins Gewicht fielen. Im Übrigen habe sich gezeigt, dass er im Grosskollektiv der Anstalt als gut integriert gelte und sein Verhalten als angepasst beschrieben werden könne. Sowohl in der Küche als auch in der Buchbinderei habe er ein motiviertes und effizientes Arbeitsverhalten gezeigt und es habe ihm keine Mühe bereitet, auch Mehrarbeit zu leisten.