in der Regel gute Arbeitsleistungen erbracht, ein freundliches Verhalten gezeigt und sich an Spendenaktionen beteiligt habe. Negativ falle zum einen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage zu sein scheine, sich im Alltag selbst eine Struktur zu geben. Dieser Fähigkeit sei in Freiheit eine wesentliche deliktpräventive Wirkung zuzuschreiben. Zum anderen seien die wiederholten Disziplinierungen offensichtlich als ungünstige Elemente zu berücksichtigen.