254). Die Kammer teilt zwar die Ansicht der Vorinstanz, dass allein die Reue über eine begangene Tat und die Einsicht, wonach finanzielle Bedürfnisse zur Delinquenz geführt haben, noch kein Garant dafür sind, dass die sich daraus ergebenden Verhaltensmuster auch bei erneuten finanziellen Schwierigkeiten konsequent durchbrochen würden. Aufgrund der aufgeführten Bemühungen des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der JVA D.________ fällt die Täterpersönlichkeit jedoch nicht negativ ins Gewicht.