Weiter wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer diverse Angebote der JVA D.________ in den Bereichen Bildung, Theater, Musik etc. genutzt hat, welche eine persönliche Weiterentwicklung ermöglichen können. Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die Kammer denn auch die Äusserungen des Beschwerdeführers zur eigenen Einsicht nicht als per se unglaubhaft, auch wenn die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass diese einer gewissen Theatralik nicht entbehren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, das Geschehene zu bereuen und begründete anlässlich des Anhörungstermins vom 25. August 2020, dass es nach der Entlassung aus der Haft in E.________(Heimatland) aus