Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 367 vom 23. Juni 2020; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialdienst der JVA D.________ im Austausch war und dabei auch bereit war, über sein Delikt zu sprechen (Akten BVD pag. 240 und pag. 254). Dies hat letztlich auch dazu geführt, dass die JVA D.________ die Gewährung der bedingten Entlassung empfohlen hat (Akten BVD pag. 242 und pag. 253). Weiter wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer diverse Angebote der JVA D.______