Es erschliesst sich der Kammer aber nicht, weshalb darauf verzichtet wurde, mit dem Beschwerdeführer Vollzugsziele zu vereinbaren und der JVA D.________ entsprechende Unterlagen zuzustellen, wenn die Entwicklung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Legalprognose von den BVD als elementar und notwendig erachtet wurde. Festzuhalten ist denn auch, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich je geweigert hätte, sein Delikt mit Fachpersonen zu besprechen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 367 vom 23. Juni 2020;