224 und pag. 240). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgehalten, dass das Gesetz Verurteilte dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken und von ihnen eine Auseinandersetzung mit ihren tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden kann, wobei einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann. Es erschliesst sich der Kammer aber nicht, weshalb darauf verzichtet wurde, mit dem Beschwerdeführer Vollzugsziele zu vereinbaren und der JVA D._____