Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht begutachtet wurde, keine Therapiebesuche oder -angebote dokumentiert sind, mit dem Beschwerdeführer keinerlei individuellen Ziele zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung vereinbart worden waren und der JVA D.________ im Juli 2019 – mithin fast vier Jahre nach Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs und gut ein Jahr nach Rechtskraft des Strafurteils – keine Unterlagen oder Akten zum Problemprofil, den Ressourcen und dem Kontrollbedarf des Beschwerdeführers zugestellt worden waren (Akten BVD pag. 224 und pag. 240).