Seine Äusserungen können dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, zumal gemäss Bundesgericht nicht ohne Weiteres auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden darf, wenn der Verurteilte die Anlasstat leugnet oder kein Geständnis abgelegt hat (BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee). Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht begutachtet wurde, keine Therapiebesuche oder -angebote dokumentiert sind, mit dem Beschwerdeführer keinerlei individuellen Ziele zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung vereinbart worden waren und der JVA D._____