008 f.). Die in der Beschwerde angeführten Gespräche mit der Gefängnisseelsorge sind in den Akten nicht vermerkt. 23.7 In Betrachtung dieser Zusammenstellung fällt der Kammer zunächst auf, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs kaum dokumentiert wurde. Es ist aus diesem Grund beispielsweise nicht möglich, das Zustandekommen der unbestrittenen Äusserung zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer lediglich ein Kilo Drogen transportiert habe. Mangels Dokumentation dieser Gespräche können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse zumindest nicht ausgeschlossen werden.