Ein individuelles Ziel zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung sei mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart worden. Erwähnt wird weiter, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt in die JVA D.________ einen Deutschkurs besucht habe, Mitglied der Gesangsgruppe sei, sich am Body/Fitnessprogramm beteiligt habe und Teil zweier Theaterprojekte gewesen sei (Akten BVD pag. 238 ff.). Das Fehlen von individuellen Vollzugszielen geht auch aus dem Vollzugsplan vom 1. Juli 2019 hervor, in dem darüber hinaus vermerkt wurde, dass der JVA D.________ bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen oder Akten bezüglich