Dennoch sei er bei seinen Aussagen bezüglich einem Kilo geblieben. Der Beschwerdeführer habe bislang keine materiellen Wiedergutmachungszahlungen geleistet, sich jedoch mehrmals an den vom Sozialdienst organisierten Spendenprojekten beteiligt. Ein individuelles Ziel zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung sei mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart worden.