Wie in der JVA D.________ bei jedem neu eintretenden Eingewiesenen üblich, sei auch der Eingewiesene bereits beim Eintrittsgespräch durch den Sozialdienst zu seiner Einstellung betreffend Delikt angesprochen worden. Er habe mitgeteilt, dass er zwar Betäubungsmittel transportiert habe, jedoch nur ein Kilo. Die Strafe sei viel zu hoch ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch in einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch wiederholt, dass er die Verantwortung für sein Delikt zwar übernehme. Dennoch sei er bei seinen Aussagen bezüglich einem Kilo geblieben.