Im erstinstanzlichen Urteil wurde dazu angemerkt, der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, dabei vor allem sich selber zu bedauern (Akten BVD pag. 96). 23.6 Die weitere Entwicklung dieser Thematik während des Vollzugs wurde hauptsächlich im Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 22. Juli 2020 dokumentiert. Darin wird beschrieben, der Beschwerdeführer habe das therapeutische Angebot bislang nicht in Anspruch genommen. Wie in der JVA D.__