Er habe aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen gehandelt (Akten BVD pag. 180 f.). Die Kammer schliesst sich dem Urteil der Vorinstanz an, die in diesem Verhalten ein strafrechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster erkannte. 23.5 Gleichzeitig ist jedoch auch die Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Straftat zu berücksichtigen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung viel geweint und angegeben hat, er fühle sich sehr schuldig. Er gelobte zudem, nach dem Gefängnis werde so etwas nie wieder passieren (Akten BVD pag.