In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts vom 7. August 2017 innerhalb des Drogenrings eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einnahm, professionell agierte und mit beträchtlichen Drogenmengen handelte. Dabei habe er sich keine Gedanken über die Endabnehmer, die gehandelten Drogenmengen oder über die Gefahr, die von Drogen ausging, gemacht. Er habe aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen gehandelt (Akten BVD pag.