15 bezeit einerseits unter dem Aspekt des Vorlebens negativ gewichtet hat und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Täterpersönlichkeit zusätzlich die Umstände der begangenen Straftat analysiert hat. In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts vom 7. August 2017 innerhalb des Drogenrings eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einnahm, professionell agierte und mit beträchtlichen Drogenmengen handelte.