Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er sich mit sich selbst, seiner Tat und auch mit den Tatfolgen auseinandergesetzt habe. 23.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand der mehrmaligen Delinquenz und der Delinquenz während laufender Pro-