Es sei widersprüchlich, dass die zuständige Behörde im Vollzugsplan auf eine konkrete Deliktsaufarbeitung verzichtet habe, sich dann aber bei der Ablehnung der bedingten Entlassung auf die fehlende Aufarbeitung berufe. Der Beschwerdeführer habe sein Delikt und die Tatumstände auch mit einem Gefängnisseelsorger besprochen, damit habe er das allgemein auferlegte Ziel der Auseinandersetzung mit dem Delikt erfüllt. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er sich mit sich selbst, seiner Tat und auch mit den Tatfolgen auseinandergesetzt habe.