Der Beschwerdeführer werde an seiner einen Aussage «aufgehängt», wonach er lediglich ein Kilo Betäubungsmittel transportiert habe, obwohl dieses Gespräch in den Akten nicht dokumentiert, kein Dolmetscher anwesend gewesen und die Aussage aus dem Kontext gegriffen worden sei. Es sei widersprüchlich, dass die zuständige Behörde im Vollzugsplan auf eine konkrete Deliktsaufarbeitung verzichtet habe, sich dann aber bei der Ablehnung der bedingten Entlassung auf die fehlende Aufarbeitung berufe.