23.3 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst, dass die Vorinstanz die wiederholte Straffälligkeit bereits beim Vorleben berücksichtigt habe und deshalb an dieser Stelle nicht noch einmal aufführen dürfe. Die Vorinstanz schliesse sodann aus der Beweislosigkeit der nachhaltigen positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung auf eine insgesamt negative Gewichtung, obwohl diese bei Beweislosigkeit als neutral zu bewerten sei.