Die Reue- und Besserungsbekundungen des Beschwerdeführers seien wenig glaubhaft und die Direktion sehe darin nicht viel mehr als Lippenbekenntnisse. Eine nachhaltige und positive Einstellungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers sei beweismässig nicht erstellt, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit ebenfalls negativ ins Gewicht falle. 23.3 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst, dass die Vorinstanz die wiederholte Straffälligkeit bereits beim Vorleben berücksichtigt habe und deshalb an dieser Stelle nicht noch einmal aufführen dürfe.